Das arglistige Verschweigen von Vorerkrankungen beim Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann dazu führen, dass der Versicherer den Vertrag anficht und dieser dann von Anfang an als nichtig anzusehen ist. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 10.10.2023 (AZ: 4 U 789/23), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ in Heft 4 vom 15. Februar 2024 berichtet.
Die vom Gericht genannten Leitsätze lauten:
- Die Frage im Antragsformular für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, ob in den letzten fünf Jahren „Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus“ stattgefunden haben, ist keine unzulässige Globalfrage.
- Eine Behandlung, die eine Überweisung zum MRT und eine einmonatige Krankschreibung nach sich zieht, ist – unabhängig von ihrer Schwere – als nicht belanglos anzusehen und darf bei Antragstellung nicht verschwiegen werden.
- Es kann eine arglistige Täuschung auch des Versicherers darstellen, wenn ein Antragsteller eine Krankschreibung von erheblicher Dauer verschweigt, selbst wenn dieser nur eine Bagatellerkrankung zugrunde lag und die Krankschreibung nur erwirkt wurde, um den Belastungen des Arbeitsverhältnisses zu entgehen.
Der Versicherte, ein Grundschullehrer, hatte behauptet, er sei nur deshalb mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) krankgeschrieben worden, weil er eine stressige Belastungssituation im damaligen Referendariat nicht aushalten wollte.
Das mehrfache Aufsuchen unterschiedlicher Ärzte wegen PTBS und Rückenschmerzen (mit MRT-Diagnostik) mit Attestierung von Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von Physiotherapie lassen aber für den Versicherer (zur Zeit des Vertragsabschlusses) die begründete Befürchtung zu, dass für den Versicherungsnehmer ein erhöhtes Vertragsrisiko bestehe, so das OLG, da dieser bereits am Anfang seiner Berufskarriere psychische Belastungen kaum aushalte und trotz seines jüngeren Alters in Bezug auf seinen Bewegungsapparat so anfällig sei, dass mehrwöchige Krankschreibungen erforderlich geworden seien.