Über die Bedeutung der sog. Grenzwertregelung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung für die Leistungsprüfung berichtete der Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Hans-Joachim Fricke aus Münster in der Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“.
Nach § 172 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich nicht mehr auf Dauer ausüben kann. In den jeweiligen Vertragsbedingungen ist in der Regel vorgesehen, dass eine Leistungspflicht des Versicherers entsteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben.
Es gibt also eine Grenzwertregelung: Wenn der Grenzwert von 50 % erreicht ist, werden etwa Rente und Beitragsbefreiung nicht nur teilweise gewährt, sondern es gilt dann eine volle Leistungspflicht zu 100 %.
Bei der Leistungsprüfung hat nicht eine abstrakte Betrachtung des Berufsbildes zu erfolgen; vielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale der realen Berufsausübung maßgeblich. Dabei muss der Versicherungsnehmer darstellen, wie der Arbeitsplatz tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen er stellt. Erforderlich ist laut BGH eine konkrete Beschreibung der anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit.
Der Versicherungsnehmer muss seine gesundheitlichen Leistungsdefizite unter Bezug auf die körperlichen Beanspruchungen sowie unter Angabe der jeweiligen zeitlichen Anteile nach Art eines Stundenplans darlegen. Da ein schlagartiger Leistungsabfall nicht die Regel ist, bemisst sich die Berufsunfähigkeit nach dem zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf.
Bei der Grenzwertregelung muss zunächst ermittelt werden, ob und in welchem Maß gesundheitliche Einschränkungen bezogen auf die konkrete Berufsausübung bestehen. Weiter ist zu prüfen, welchen Zeitanteil die nicht mehr möglichen Tätigkeiten haben.
Falls dann der Grenzwert nicht erreicht wird, hat ergänzend eine Prüfung zu erfolgen, welche Bedeutung und Auswirkungen die gesundheitlichen Defizite auf den Arbeitserfolg haben. Lässt sich mit einer Leistungsfähigkeit von über 50 % Zeitanteil realistisch kein dazu adäquates Einkommen bzw. ein kein adäquater Gewinn erzielen, liegt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, so Fricke.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Beurteilung von Fragen etwa zu Einkommen oder Gewinn nicht unter die Kompetenz des medizinischen Sachverständigen fallen!
Versicherungsrecht, 75. Jg., Heft 24 vom 15. Dezember 2024, S. 1582 – 1588
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