Grund der Begutachtung.
Anlass für eine Begutachtung können körperliche oder seelische Unfallfolgen, Arbeitsunfähigkeit, schwere Krankheit, oder eine Behinderung sein.
Um eine Versicherungsleistung oder Nachteilsausgleiche zu erhalten, ist die Beurteilung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit erforderlich.
Auch in der Sozialgerichtsbarkeit kann eine Begutachtung notwendig werden, hier geht es z. B. um die Einschätzung einer Behinderung oder der Erwerbsfähigkeit.
Ablauf einer Begutachtung.
Die/der mit der Begutachtung beauftragte Fachärztin/Facharzt des Instituts bittet Sie, den Unfall oder die Vorgeschichte Ihrer Krankheit ausführlich zu erzählen. Vielleicht haben Sie auch schon einen Fragebogen zur Krankheitsvorgeschichte zu Hause ausgefüllt. Die Ärztin oder der Arzt dokumentiert Ihren Vortrag und gibt diesen mit den von Ihnen geschilderten Worten im Gutachten wieder. Im Gegensatz zum normalen Arztbesuch steht Ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung, um ausführlich von Ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte und Ihren Beschwerden zu berichten. Daran schließt sich die Untersuchung oder – bei psychiatrischen Untersuchungen – eine Exploration an. Die körperliche Untersuchung bezieht den geschädigten Körperteil und die angrenzenden Regionen ein. Da häufig ein Entkleiden bis auf die Unterwäsche erforderlich ist, bevorzugen es manche Probanden, eine Badehose oder einen Bikini anzuziehen.
Nach Abschluß werden die technischen Befunde ausgewertet, z.B. Röntgenaufnahmen, Computertomographie oder Kernspintomographien. Bei Gelenkerkrankungen werden in der Regel Ultraschalluntersuchungen ausgeführt. Um eine Strahlenbelastung zu vermeiden, werden Röntgenaufnahmen nur in Ausnahmefällen angefertigt.
Die erhobenden Befunde der Untersuchung werden mit Ihnen besprochen. Oft läßt sich allerdings das Ergebnis der Begutachtung noch nicht entgültig mitteilen, da die Ergebnisse sorgfältig ausgewertet werden müssen. Gelegentlich ist es auch erforderlich, daß Sie weitere Kopien der Originalbefunde nachreichen.
Bei allen Begutachtungen auf orthopädisch/chirurgischen Fachgebiet können Sie sich zur Untersuchung von einer Person Ihres Vertrauens begleiten lassen. Bei den psychiatrischen Begutachtungen erfolgt die Befragung und Exploration unter vier Augen.
Das fertig gestellte Gutachten wird dem Auftraggeber, dem Gericht, der Versicherung oder z.B. einem Rechtsanwalt zugesandt. Selbstverständlich hat der Proband das Recht, das Gutachten einzusehen und vom Auftraggeber eine Kopie zu erhalten. Bitte sehen Sie davon ab, die Kopie des Gutachtens direkt im Institut für Versicherungsmedizin anzufordern, da alle Unterlagen an den Auftraggeber zurückgesandt werden.
Schweigepflicht
Eine Begutachtung ist nur möglich, wenn Sie den begutachtenden Arzt von der Schweigepflicht gegenüber dem Auftraggeber entbinden. Nur dann darf der Gutachter seine Expertise an den Auftraggeber weiterleiten. Da auch Berichte Ihrer behandelnden Ärzte herangezogen werden, müssen Sie auch diese von der Schweigepflicht entbinden, soweit es für die Erfüllung des Gutachtenauftrages erforderlich ist.